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BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
14. April 2022Der Krieg in der Ukraine zerstört Städte und Dörfer, sodass mittlerweile Millionen von Menschen auf der Flucht sind. Große Hilfsbereitschaft findet man sowohl bei Bürgerinnen und Bürgern – aber auch bei Unternehmen. Beispielsweise zeigt sich dies in Form von Geld-, Arbeitslohn- oder Sachspenden, aber auch die Bereitstellung von Unterkünften spielt hierbei eine große Rolle. Gemäß BMF-Schreiben vom 17. März 2022 sind im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen unter anderem folgende Regelungen und Vereinfachungen vorgesehen:
Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden. Als Spendennachweis reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wie beispielsweise der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften
Grundsätzlich verwenden steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. gemeinnützige oder mildtätige) ihre gemeinnützigen Mittel für Zwecke, die sie nach ihrer Satzung fördern. Abweichend von ihren Satzungszwecken können gemeinnützige Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Spenden sammeln und diese selbst für diesen Zweck verwenden. Ferner ist die Weiterleitung der Spenden an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft möglich, sofern eine entsprechende Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird. In den jeweiligen Zuwendungsbestätigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen. Auch bereits vorhandene Mittel dürfen als Unterstützung in der Ukraine verwendet werden, ohne dass dies der Steuerbegünstigung der Körperschaft schaden würde.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Für Zuwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, die eine Sponsoring-Maßnahme sind, gelten die Maßnahmen des BMF-Schreibens vom 18.02.1998. Demnach sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Beispielsweise kann dies durch öffentlichkeitswirksame Berichterstattung erreicht werden.
Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sachmitteln, Räumen sowie von Personal
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie beispielsweise Hilfsorganisationen oder Einrichtungen für geflüchtete Menschen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Auch die unentgeltliche Überlassung von betrieblichem Wohnraum (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnung) an Personen, die aufgrund des Kriegs aus der Ukraine geflüchtet sind, führt nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens z. B. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, sind diese Lohnteile steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Zu beachten ist hierbei, dass der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden muss. Jedoch darf auch der steuerfrei belassene Lohnteil in der Einkommensteuererklärung nicht als Spende berücksichtigt werden.