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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
20. März 2020Der Ausbruch des Coronavirus ist vor allem eine menschliche Tragödie von der tausende Menschen betroffen sind. Gleichzeitig hat die Corona-Krise zunehmend spürbar wirtschaftliche Auswirkungen. Doch es bleibt Zeit zu handeln. Es werden in der Politik Maßnahmen entwickelt, um die schweren wirtschaftlichen Folgen aufzufangen.
Dieser Post soll Unternehmern einen Überblick über Möglichkeiten der Kurzarbeit geben. Der Ausbruch und die darauf ausgerichteten politischen Maßnahmen sind dynamisch. Regelungen sind daher möglicherweise schnell veraltet. Bei Rückfragen kontaktieren sie uns gerne unter info@vm-finovia.de
Das als Folge der Corona-Krise durch die Regierung entwickelte Notfallpaket für die Wirtschaft sieht ab April 2020 u.a. Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld vor, um die Folgen coronabedingter Arbeitsausfälle abzumildern. Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass Unternehmer ihre Angestellten halten können und betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.
Grundsatz: Pflicht Entgeltzahlung bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs
Generell bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, er sie jedoch wegen durch das Coronavirus herbeigeführter vorübergehender Einstellungen der Betriebstätigkeit nicht beschäftigen kann. Das Risiko des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs liegt insoweit in der betrieblichen Sphäre der Arbeitgeber. Diese haben das Ausfallrisiko zu tragen, trotz Nichtbeschäftigung der Arbeitnehmer die Vergütung in voller Höhe zu leisten.
Gleichgültig ist, aus welchem Grund die Betriebstätigkeit vorübergehend eingestellt werden muss. Sowohl ein durch Covid-19-Erkrankungen herbeigeführter erheblicher Personalausfall, als auch die Betriebsschließung durch behördliche Anordnung lassen die gesetzlich verankerte Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bezahlung von Arbeitslohn an die Arbeitnehmer nicht entfallen.
Kurzarbeitergeld als staatliches Abmilderungsinstrument
Das Kurzarbeitergeld soll die wirtschaftlichen Risiken des verminderten oder weggefallenen Beschäftigungsbedarfs abfangen. Es ist naheliegend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld in der aktuellen durch das Coronavirus verursachten Situation vorliegen, da es zu einer vorübergehenden wesentlichen Verringerung der üblichen Arbeitszeiten kommen kann. Sofern der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Arbeitgeber diese Leistung beantragt. Sofern ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen möchte, müssen sie den Arbeitsausfall (also die Kurzarbeit) zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Sie prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hier sieht das staatliche Notfallpaket für die Corona-Krise einige Erleichterungen vor.
Staatliche Erleichterungen als Notfallpaket in der Corona-Krise
Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld kommt dann in Betracht, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist dann anzunehmen, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Das Coronavirus kann insoweit als unabwendbares Ereignis angesehen werden. Als Erleichterung sieht das staatliche Notfallpaket vor, dass nicht ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein muss, sondern bereits eine Betroffenheit von 10 Prozent der Beschäftigten den Anspruch begründet. Die Gewährung erfolgt unabhängig von der Größe oder der Rechtsform des Betriebs und setzt auch keine besondere erwerbs- oder produktionswirtschaftliche Zweckrichtung voraus. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Dies ist die Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Das Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 60 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz gewährt. Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent gilt für Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern.
Kurzarbeitergeld kann längstens für eine Dauer von zwölf Monaten bewilligt wird. Während des Bezugs des Kurzarbeitergelds bleibt den Arbeitnehmern die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhalten. Dabei bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen die Beiträge wie auch bei regulärem Arbeitsentgelt tragen. Auch hier setzt das staatliche Notfallpaket mit einer Erleichterung an. Danach sollen die durch den Arbeitgeber zu tragenden Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden vollständig erstattet werden.
Verfahren zur Gewährung von Kurzarbeitergeld
Arbeitgeber müssen die Kurzarbeit anordnen und schließlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Hinsichtlich der Anordnung ist zu beachten, dass ein Arbeitgeber jedoch nicht berechtigt ist, die Kurzarbeit einseitig einzuführen. Hierzu bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage. Eine solche rechtliche Grundlage kann sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Soweit beides nicht besteht, kommen auch einzelvertragliche Vereinbarungen in Betracht, die Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit berechtigen. Eine solche einzelvertragliche Vereinbarung kann entweder bereits ursprünglich im Arbeitsvertrag getroffen worden sein, oder aus konkreten Anlass geschlossen werden. Dies kann auch konkludent erfolgen, indem der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers folgt und tatsächlich Kurzarbeit leistet. Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, ist dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zur Mitbestimmung berechtigt. Für die Anordnung gibt es keine gesetzliche Frist. In Tarifverträgen kann jedoch etwas anderes gelten.
Auch wenn die Arbeitnehmer Inhaber des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld sind, wird dieser ausschließlich durch den Arbeitgeber realisiert. Nur dieser ist anzeige- und antragsberechtigt. Die Anzeige des Arbeitsausfalls hat schriftlich bei derjenigen Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Eine Liste der einzureichenden Unterlagen, sowie die notwendigen Antragsformulare sind auf der Internetseite der Agentur für Arbeit zu finden. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist dann ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate. Zur Beschleunigung des Verfahrens werden die Zahlungen im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung geleistet. Eine abschließende Prüfung der Bezugsräume findet dann innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende des Bezugs statt.