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Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen – mit dem §35c EStG bis zu €40.000 steuerlich geltend machen
15. Dezember 2021Als Teil des „Klimaschutzprogramms 2030“ fördert die Bundesregierung seit Anfang 2020 energetische Sanierungs-maßnahmen von max. €200.000 mit 20% der Kosten für Arbeitsleistung und Materialkosten des Fachunternehmens.
Für wen ist die Förderung relevant?
Immobilienbesitzer, die selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung leben (Alleinnutzung oder mit Familie)
Was wird gefördert?
20%ige Förderung der Arbeits- und Materialkosten für energetische Sanierungsmaßnahmen bis €200.000, maximale Fördersumme €40.000 pro Objekt
Das Wichtigste auf einen Blick
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Förderung für Arbeits- und Materialkosten energetischer Sanierungsmaßnahmen bis zu
20%, max. jedoch €40.000 -
Wohnimmobilie muss u.a. mind. 10 Jahre alt sein und ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen
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Fördersumme wird über drei Jahre angerechnet
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Baumaßnahmen müssen bis spätestens 2029 abgeschlossen sein
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Bescheinigung vom Fachbetrieb ist erforderlich
Wir unterstützen Sie gerne dabei !
Welche Voraussetzung gibt es für die Immobilie?
Die Immobilie…
- muss ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden (keine Vermietungen etc.),
- muss sich bei Beginn der Sanierungsarbeiten bereits in Ihrem Besitz als alleiniger Eigentümer befinden,
- muss bei Beginn der Sanierungsarbeiten
mind. 10 Jahre alt sein und - muss sich im Inland, EU oder EWR Gebiet befinden
Welche Voraussetzung gibt es für die Maßnahme?
Die energetische Maßnahme…
- muss von einem Fachbetrieb durchgeführt werden, welcher eine Bescheinigung zur energetischen Sanierung ausstellt (ggf. durch Gutachter möglich)
- muss unbar und auf Rechnung bezahlt werden,
- darf nicht bereits von anderen Förderprogrammen wie beispielsweise von der KfW gefördert werden,
- muss spätestens im Kalenderjahr 2029 abgeschlossen sein und darf frühestens 2020 begonnen worden sein
Welche Maßnahmen sind absetzbar?
Wie wird die Förderung ausbezahlt?
- Die Fördersumme wird im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage „energetische Maßnahmen“ eingetragen und über drei Jahre hinweg steuerlich berücksichtigt.
- Dabei werden max. 7% in den ersten beiden Jahren sowie max. 6% der Kosten im dritten Jahr nach der energetischen Maßnahme angerechnet
- Verschiedene Maßnahmen können dabei kombiniert werden, solange sie den maximalen Förderbetrag pro Objekt i.H.v. €40.000 nicht übersteigen
- Beispiel: Sanierungsmaßnahme i.H.v €200.000