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Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung
11. März 2020Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in jüngerer Zeit, zuletzt der Beschluss vom April 2019, verschärft zunehmend die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung, soll sie denn unmittelbare Bindungswirkung für ärztliche Maßnahmen entfalten. Es ist deshalb ratsam, in der Vergangenheit errichtete Patientenverfügungen, die dem behandelnden Arzt die ärztliche Versorgung nach dem schriftlich verfassten Willen des Patienten vorschreibt, im lichte der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen.
Als Anweisung für ärztliches Handeln oder Unterlassen für den Fall der persönlichen Entscheidungsunfähigkeit im Krankheitsfalle muss die Patientenverfügung mit den Worten des Bundesgerichtshofs erkennen lassen, „in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt bzw. unterbleiben sollen.“ Dieser Forderung nachzukommen, so das Gericht, erfordert mehr als die allgemeine Anweisung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder lebenserhaltene Maßnahmen zu unterlassen. Die Würdigung der eigenen gesundheitlichen Verfassung, ihrer möglichen Entwicklung und die Beratung durch eine fachkundige Person sollten der Errichtung der (privat-) schriftlichen Urkunde mit Datum und Unterschrift vorausgehen. Nur so scheint ein hinreichend konkreter Inhalt der Patientenverfügung im Spannungsfeld zwischen aktiver Sterbehilfe und erlaubter indirekter Sterbehilfe gewährleistet, die das Verfahren vor dem Betreuungsgericht zur Genehmigung einer konkreten ärztlichen Maßnahme gemäß§ 1904 BGB, etwa das Einführen einer Magensonde zur künstlichen Ernährung und Versorgung des Patienten mit Flüssigkeit vermeidet. Spätere Bestätigungen des verfassten Patientenwillens auf der Urkunde, welche die Unterstellung ausschließen, der Patient habe im laufe der Zeit seinen Willen geändert, und gegebenenfalls konkretisierende Zusätze bei einer darauffolgenden Erkrankung werden der richterlichen Forderung nach einem bestimmten ärztlichen Handeln oder Unterlassen in einer konkreten Behandlungssituation entgegenkommen.
Von eigenen Formulierungsversuchen auch unter Übernahme von Formulierungsvorschlägen aus der Fülle der zur Verfügung stehenden Formulare ist abzuraten. Die individuelle Lebenssituation erfordert individuelle Lösungen für die Zeit einer schwierigen persönlichen Daseinssituation. Die beste Patientenverfügung ist allerdings ohne Nutzen, wenn nicht die Frage der Aufbewahrung, etwa die Hinterlegung der Patientenverfügung bei einer Vertrauensperson oder beim zentralen Vorsorgeregister, bedacht worden ist.
Formulierungshilfen, begleitende Maßnahmen wie das Benennen einer Person des Vertrauens, die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sowie einer Betreuungsverfügung dienen Ihrer Sicherheit. Wir stehen Ihnen zur Verfügung