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Corona-Krise: Steuerliche Hilfsmaßnahmen
15. Dezember 2021Nach stundenlangen Verhandlungen haben sich Union und SPD auf ein 130-Milliarden-Konjunkturprogamm geeinigt. Dem vorausgegangen ist bereits das Corona-Hilfegesetz. Nachfolgend möchten wir Ihnen die steuerlichen Auswirkungen für Sie bzw. Ihr Unternehmen kurz zusammenfassen.
I. Corona-Steuerhilfegesetz
- Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsleistungen mit Ausnahme von Getränken von 19% auf 7% gesenkt. - Einkommensteuer
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis zu 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginne und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. - Umwandlungssteuerrecht
Verlängerung des Rückwirkungszeitraums vorübergehend von 8 auf 12 Monate.
II. Paket des Koalitionsausschusses
- Branchenübergreifende Absenkung Umsatzsteuer: Befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020: (19% auf 16%; 7% auf 5%). Folge daraus: Speisen in der Gastronomie werden vom 01.07.2020 mit 5%, ab dem 01.01.2021 mit 7% und ab dem 01.07.2021 wieder mit 19% Umsatzsteuer berechnet.
- „Sozialgarantie 2021“: Sozialversicherungsbeiträge werden bei maximal 40% stabilisiert, weitergehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis 2021.
- Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: verschoben auf den 26. des Folgemonats.
- Steuerlicher Verlustrücktrag: Erweiterung für 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro. Zusätzlich soll gesetzlich ein Mechanismus implementiert werden, wie ein Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
- Degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 wird eingeführt.
- Körperschaft: Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
- Steuerliche Verbesserung der Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmen, unter anderem für Start-Ups.
- Schneller Neustart nach Insolvenz: Verkürzung der Wohlverhaltensphase für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt (zeitlich befristet), flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung.
- Kurzarbeitergeld: Vorlage Regelung für Kurzarbeitergeld ab 1. Januar im September 2020.
- Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen: Programm für branchenübergreifende Überbrückungshilfen für die Monate Juni bis August.
Antragsberechtigt: Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag: 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Achtung: Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.