Praktische Umsetzung der Mehrwertsteueranpassung

Praktische Umsetzung der Mehrwertsteueranpassung

Der allgemeine Umsatzsteuersatz (Regelsteuersatz) wird, befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020, von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% abgesenkt. Für vor dem 01.07.2020 ausgeführten Lieferungen oder sonstigen Leistungen gelten weiterhin die bekannten Steuersätze.

Eine Besonderheit existiert bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: bis zum 30.06.2020 unterliegen diese Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab 01.07.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 01.07.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und Anwendung des richtigen Steuersatzes kommt es darauf an, wann eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Irrelevant hierbei ob der Unternehmer der Soll- oder der Ist-Versteuerung unterliegt. Ebenso die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung.

Somit ist das einzige Kriterium, festzustellen, wann eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt ist. Ein besonderes Problem ergibt sich hierbei bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels (genauere Erläuterungen untenstehend) hinaus ausgeführt werden.

Grundsätzlich gilt für die Ausführung eines Umsatzes Folgendes:

  • Lieferungen: Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat; wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.
  • Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.

Eine Teilleistung liegt dann vor, wenn:

  1. Es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handelt und
  2. es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

Relevante Einzelaspekte/Sondertatbestände

1) Dauerleistungen (z.B. Miet- und Leasingverträge)

Hierunter verstehen sich Leistungen, die sich über längere Zeiträume erstrecken. Es muss abgegrenzt werden, ob der Unternehmer ggf. Teilleistungen ausführt (z.B. Mietzahlungen). Soweit Teilleistungen vorliegen, entsteht die Umsatzsteuer für alle Teilleistungen, die bis zum 30.6.2020 ausgeführt worden sind, noch mit dem alten Regelsteuersatz von 19 % bzw. 7 %.

Für alle Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der „neue“ Steuersatz von 16 % bzw. 5 % und danach dann wieder mit 19 % bzw. 7%.

2) Anzahlungen

Besonders wichtig ist die Ermittlung der richtigen abzuführenden Umsatzsteuer, wenn Vorauszahlungen oder Anzahlungen an den Unternehmer geleistet werden. Hierbei sind folgenden Fallvarianten möglich:

Leistung oder Teilleistung | erbracht Anzahlungen | Umsatzsteuer

bis 30.06.2020Ob Anzahlungen geleistet worden sind ist unerheblich
Leistung wird mit 19% bzw. 7% besteuert.

nach 30.06.2020 und vor 01.01.2021
Anzahlungen sind vor 01.07.2020 nicht geflossen
Leistung wird mit 16% bzw. 5% besteuert.

nach 30.06.2020 und vor 01.01.2021
Anzahlungen sind ganz oder teilweise vor 1.7.2020 geflossen
Anzahlung vor 01.07. war mit 19% bzw. 7% besteuert worden, bei Ausführung dann in der Zeit ab dem 01.07. bis 31.12.2020 sind die Leistungen mit 3 % zu entlasten.

Aber: Leistender könnte aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in der Zeit ab dem 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführt werden – soweit Gewissheit besteht ist -, Regelsteuersatz mit 16% bzw. 5% angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss mit dem entsprechenden Steuersatz

nach 31.12.2020
Anzahlungen sind vor 1.1.2021 nicht geflossen
Leistung unterliegt 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer

nach 31.12.2020
Anzahlungen sind ganz oder teilweise in der Zeit zwischen 01.07. und 31.12.2020 geflossen
Die Anzahlungen können mit 16 % bzw. 5 % besteuert werden, bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3 % bzw. 2 % nachzuversteuern.

Alternativ: Leistender kann aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in 2021 ausgeführt werden, Regelsteuersatz mit 19% bzw. 7% angeben; in diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss in 2020 mit 19% bzw. 7%), bei Ausführung der Leistung ab 2021 sind die Leistungen mit 3% bzw. 2% nachzuversteuern.

Unterliegt der Unternehmer der Soll-Versteuerung: Entlastung bzw. Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die entsprechende Leistung (Teilleistung) ausgeführt ist.

Unterliegt der Unternehmer jedoch der Ist-Versteuerung: Entlastung bzw. Nachversteuerung erfolgt in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.

Hat der Unternehmer für zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 vereinnahmte Anzahlungen die Umsatzsteuer mit 16% bzw. 5% in der Rechnung angegeben, ist bei Leistungserbringung ab dem 01.01.2021 die Anzahlungsrechnung nicht zu berichtigen, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag mit dem neuen Steuersatz angegeben wird.

Allerdings ist darauf zu achten, dass die in der Anzahlungsrechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Schlussrechnung wieder offen abgesetzt wird.

Der Unternehmer kann aber auch seine Rechnung über die zum anderen Steuersatz vereinnahmten Anzahlungen berichtigen. Die Berichtigung erfolgt in diesem Fall für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer den Steuerausweis berichtigt.

Hinweis: diese Regelungen gelten nicht nur für den leistenden Unternehmer, sondern gleichfalls für die Vorsteuerabzugsbeträge des Leistungsempfängers.

3) Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer

Durch die Verringerung der Steuersätze ergibt sich allerdings auch ein wesentliches Risiko.

Falls dem Unternehmer bei der Rechnungsstellung ein Fehler unterläuft und er den alten Steuersatz ausweist, die Leistung aber zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 erbracht wurde. Diese zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet der Unternehmer nun. Der Leistungsempfänger hingegen kann nur den richtigen Vorsteuerbetrag abziehen, nicht den ausgewiesen.

Grundsätzlich ist der Unternehmer berechtigt, die Rechnung zu berichtigen.

Praxisbeispiel: zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag

Unternehmer U hat am 28.06.2020 eine Rechnung an einen anderen Unternehmer mit 1.000 EUR zuzgl. 190 EUR Umsatzsteuer erteilt; der Leistungsempfänger zahlt die 1.190 EUR. Die Leistung wird aber erst am 02.07.2020 ausgeführt. U schuldet 16% aus 1.190 EUR (= 164,14 EUR), die Differenz von 25,86 EUR schuldet U nach § 14c Abs. 1 UStG.

Der Leistungsempfänger kann aber nur die Umsatzsteuer von 164,14 EUR als Vorsteuer abziehen.

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Der Ausbruch des Coronavirus ist vor allem eine menschliche Tragödie von der tausende Menschen betroffen sind. Gleichzeitig hat die Corona-Krise zunehmend spürbar wirtschaftliche Auswirkungen. Doch es bleibt Zeit zu handeln. Es werden in der Politik Maßnahmen entwickelt, um die schweren wirtschaftlichen Folgen aufzufangen.

Dieser Post soll Unternehmern einen Überblick über Möglichkeiten der Kurzarbeit geben. Der Ausbruch und die darauf ausgerichteten politischen Maßnahmen sind dynamisch. Regelungen sind daher möglicherweise schnell veraltet. Bei Rückfragen kontaktieren sie uns gerne unter info@vm-finovia.de

Das als Folge der Corona-Krise durch die Regierung entwickelte Notfall­paket für die Wirtschaft sieht ab April 2020 u.a. Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld vor, um die Folgen coronabedingter Arbeitsausfälle abzu­mildern. Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass Unternehmer ihre Angestellten halten können und betriebs­bedingte Kündigungen vermieden werden.

Grundsatz: Pflicht Entgeltzahlung bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

Generell bleibt der Arbeitgeber zur Entgelt­zahlung verpflichtet, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und ar­beits­bereit sind, er sie jedoch wegen durch das Coronavirus herbeigeführter vorübergehender Einstellungen der Betriebstätigkeit nicht beschäftigen kann. Das Risiko des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs liegt insoweit in der betrieblichen Sphäre der Arbeitgeber. Diese haben das Ausfallrisiko zu tragen, trotz Nicht­be­schäftigung der Arbeitnehmer die Vergütung in voller Höhe zu leisten.

Gleichgültig ist, aus welchem Grund die Betriebstätigkeit vorübergehend eingestellt werden muss. Sowohl ein durch Covid-19-Erkrankungen herbeigeführter erheblicher Personal­ausfall, als auch die Betriebs­schließung durch behördliche Anordnung lassen die gesetzlich verankerte Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bezahlung von Arbeits­­lohn an die Arbeitnehmer nicht entfallen.

Kurzarbeitergeld als staatliches Abmilderungsinstrument

Das Kurzarbeitergeld soll die wirtschaftlichen Risiken des verminderten oder weg­gefallenen Beschäftigungsbe­darfs abfangen. Es ist naheliegend, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld in der aktuellen durch das Coronavirus verursachten Situation vorliegen, da es zu einer vorübergehenden wesentlichen Verringerung der üblichen Arbeitszeiten kommen kann. Sofern der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Arbeitgeber diese Leistung beantragt. Sofern ein Unter­nehmen Kurzarbeitergeld beantragen möchte, müssen sie den Arbeitsausfall (also die Kurzarbeit) zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Sie prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hier sieht das staatliche Notfallpaket für die Corona-Krise einige Erleichterungen vor.

Staatliche Erleichterungen als Notfallpaket in der Corona-Krise

Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld kommt dann in Betracht, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Ent­geltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall angezeigt worden ist.

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist dann anzunehmen, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unab­wendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Das Coronavirus kann insoweit als unabwendbares Ereignis angesehen werden. Als Erleichterung sieht das staat­liche Notfallpaket vor, dass nicht ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein muss, sondern bereits eine Betroffenheit von 10 Prozent der Beschäftigten den Anspruch begründet. Die Gewährung erfolgt unabhängig von der Größe oder der Rechtsform des Betriebs und setzt auch keine besondere erwerbs- oder produktionswirtschaftliche Zweckrichtung voraus. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Dies ist die Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Das Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 60 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz gewährt. Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent gilt für Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern.

Kurzarbeitergeld kann längstens für eine Dauer von zwölf Monaten bewilligt wird. Während des Bezugs des Kurzarbeitergelds bleibt den Arbeitnehmern die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhalten. Dabei bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Arbeitgeber und Arbeit­nehmer/-innen die Beiträge wie auch bei regulärem Arbeitsentgelt tragen. Auch hier setzt das staatliche Notfallpaket mit einer Erleichterung an. Danach sollen die durch den Arbeitgeber zu tragenden Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden vollständig erstattet werden.

Verfahren zur Gewährung von Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber müssen die Kurzarbeit anordnen und schließlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Hinsichtlich der Anordnung ist zu beachten, dass ein Arbeitgeber jedoch nicht berechtigt ist, die Kurzarbeit einseitig einzu­führen. Hierzu bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage. Eine solche rechtliche Grundlage kann sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Soweit beides nicht besteht, kommen auch einzelvertragliche Vereinbarungen in Betracht, die Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit berechtigen. Eine solche einzelvertragliche Vereinbarung kann entweder bereits ursprünglich im Arbeitsvertrag getroffen worden sein, oder aus konkreten Anlass geschlossen werden. Dies kann auch konkludent erfolgen, indem der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers folgt und tat­sächlich Kurzarbeit leistet. Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, ist dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zur Mitbestimmung berechtigt. Für die Anordnung gibt es keine gesetzliche Frist. In Tarifverträgen kann jedoch etwas anderes gelten.

Auch wenn die Arbeitnehmer Inhaber des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld sind, wird dieser ausschließlich durch den Arbeit­geber realisiert. Nur dieser ist anzeige- und antragsberechtigt. Die Anzeige des Arbeitsausfalls hat schriftlich bei derjenigen Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Eine Liste der einzureichenden Unterlagen, sowie die notwendigen Antragsformulare sind auf der Internetseite der Agentur für Arbeit zu finden. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist dann ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate. Zur Beschleunigung des Ver­fahrens werden die Zahlungen im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung geleistet. Eine abschließende Prüfung der Bezugs­räume findet dann innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende des Bezugs statt.

Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung

Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in jüngerer Zeit, zuletzt der Beschluss vom April 2019, verschärft zunehmend die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung, soll sie denn unmittelbare Bindungswirkung für ärztliche Maßnahmen entfalten. Es ist deshalb ratsam, in der Vergangenheit errichtete Patientenverfügungen, die dem behandelnden Arzt die ärztliche Versorgung nach dem schriftlich verfassten Willen des Patienten vorschreibt, im lichte der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen.

Als Anweisung für ärztliches Handeln oder Unterlassen für den Fall der persönlichen Entscheidungsunfähigkeit im Krankheitsfalle muss die Patientenverfügung mit den Worten des Bundesgerichtshofs erkennen lassen, „in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt bzw. unterbleiben sollen.“ Dieser Forderung nachzukommen, so das Gericht, erfordert mehr als die allgemeine Anweisung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder lebenserhaltene Maßnahmen zu unterlassen. Die Würdigung der eigenen gesundheitlichen Verfassung, ihrer möglichen Entwicklung und die Beratung durch eine fachkundige Person sollten der Errichtung der (privat-) schriftlichen Urkunde mit Datum und Unterschrift vorausgehen. Nur so scheint ein hinreichend konkreter Inhalt der Patientenverfügung im Spannungsfeld zwischen aktiver Sterbehilfe und erlaubter indirekter Sterbehilfe gewährleistet, die das Verfahren vor dem Betreuungsgericht zur Genehmigung einer konkreten ärztlichen Maßnahme gemäߧ 1904 BGB, etwa das Einführen einer Magensonde zur künstlichen Ernährung und Versorgung des Patienten mit Flüssigkeit vermeidet. Spätere Bestätigungen des verfassten Patientenwillens auf der Urkunde, welche die Unterstellung ausschließen, der Patient habe im laufe der Zeit seinen Willen geändert, und gegebenenfalls konkretisierende Zusätze bei einer darauffolgenden Erkrankung werden der richterlichen Forderung nach einem bestimmten ärztlichen Handeln oder Unterlassen in einer konkreten Behandlungssituation entgegenkommen.

Von eigenen Formulierungsversuchen auch unter Übernahme von Formulierungsvorschlägen aus der Fülle der zur Verfügung stehenden Formulare ist abzuraten. Die individuelle Lebenssituation erfordert individuelle Lösungen für die Zeit einer schwierigen persönlichen Daseinssituation. Die beste Patientenverfügung ist allerdings ohne Nutzen, wenn nicht die Frage der Aufbewahrung, etwa die Hinterlegung der Patientenverfügung bei einer Vertrauensperson oder beim zentralen Vorsorgeregister, bedacht worden ist.

Formulierungshilfen, begleitende Maßnahmen wie das Benennen einer Person des Vertrauens, die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sowie einer Betreuungsverfügung dienen Ihrer Sicherheit. Wir stehen Ihnen zur Verfügung

Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht trifft auf die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht trifft auf die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)

Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit letztwilliger Verfügung können in den individuellen Eigenschaften einer Erbengemeinschaft, aber auch in dem Bestand des Nachlassvermögens liegen.

Immer dort, wo mehrere Personen zu Erben bestimmt sind, treffen unter Umständen gegensätzliche Interessen aufeinander, welche die Erfüllung des Erblasserwillens erschweren. In diesen Fällen hat sich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2197 BGB durch den Testierer und damit die Abwicklung des Nachlasses in einer Hand bewährt. Befinden sich zudem Nachlasswerte desselben Nachlasses in mehreren Staaten, liegt also ein sogenannter grenzüberschreitender Nachlass vor, wird schon das Erfordernis besonderer Sachkenntnisse die Ernennung eines kompetenten Testamentsvollstreckers erzwingen, dessen umfassenden Befugnisse nach deutschem Recht sich seit Inkrafttreten der EuErbVO unter bestimmten Umständen in den teilnehmenden Staaten der Europäischen Union (EU) entfalten können.

Die EuErbVO, deren Intention die rechtseinheitliche Abwicklung von Nachlässen ist, findet Anwendung für Erbfälle seit dem 17.8.2015 in allen Staaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und natürlich Großbritannien. Galt bisher für den Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Staatsangehörigkeitsprinzip und damit im Erbfalle grundsätzlich deutsches Recht, so findet unter der EuErbVO das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Mobilität der heutigen Gesellschaft (Grenzgänger, Arbeitsplatz in Österreich, Lebensabend in Spanien) und vor allem mögliche Auseinandersetzungen im Erbfalle um maßgebliche Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes lassen es angeraten sein, die Möglichkeit der Rechtswahl nach der EuErbVO zu nutzen, um die Anwendung deutschen Erbrechts jedem Streit zu entziehen und die umfassenden Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht, die in anderen Rechtsordnungen häufig Einschränkungen erfahren, grundsätzlich sicherzustellen.

Gleichwohl sind Konflikte mit nationalem Erbrecht im Einzelfall nicht gänzlich auszuschließen, so dass in der Beratung über die Testamentsgestaltung in Länder übergreifenden Erbfällen die infrage kommenden Rechtsordnungen und die Möglichkeiten konfliktfreier Gestaltung festzustellen sind. Sofern Nachlässe betroffen sind, die teilweise oder gänzlich außerhalb des unmittelbaren Geltungsbereiches der EuErbVO liegen, wird zu prüfen sein, inwieweit die betroffenen Rechtsordnungen die EuErbVO dennoch Geltung hat und wie erforderlichenfalls dem Willen des Erblassers durch Vollmachten, die über den Tod hinaus Geltung beanspruchen ( sog. postmortale Vollmachten), Auflagen und Bedingungen zu Lasten der Erbengemeinschaft nach einer Abwicklung des Nachlasses in einer kompetenten Hand Rechnung getragen werden kann. Gerne wirken wir bei der Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügungen mit und sind auch gerne bereit, ihr bereits errichtetes (gemeinschaftliche) Testament oder ihren Erbvertrag mit den Anforderungen der Europäischen Erbrechtsverordnung abzugleichen und erforderlichenfalls Änderungen und Ergänzungen vorzuschlagen.

×