Digitaler Nachlass

Digitaler Nachlass

Heutzutage ist das Internet ein wichtiger und großer Teil des alltäglichen Lebens vieler Menschen. Geld, Shopping, Liebe oder Entertainment, alles kann online ablaufen und der Zugang erfolgt über diverse passwortgeschützte Accounts oder Konten. Die allgemeine Empfehlung von Datenschützern ist es, Passwörter so komplex wie möglich zu gestalten und nicht aufzuschreiben. Wenn Sie dies beherzigen, bedeutet das eine hohe Sicherheit für Ihre Daten und Konten. Und das ist auch gut so. Dennoch kann es Ihren Erben dadurch deutlich erschwert werden, Zugriff zu Ihren Konten zu erhalten. Dies führt in schwierigen Zeiten zu unnötigen (finanziellen) Belastungen und Zeitaufwand. Deshalb ist es wichtig, dass Sie gesicherte Informationen hinterlassen, welche relevanten Konten existieren und wie Zugang erlangt werden kann.

Warum ist der digitale Nachlass ein wichtiges Thema?

Hinterlassen Sie keinerlei Aufzeichnungen, werden sich die Hinterbliebenen folgende Fragen stellen:

  • Wo waren Sie online registriert?
  • Mit welchen Zugangsdaten kann man auf das Konto zugreifen?
  • Wie soll mit dem Online-Konto und den damit verbundenen persönlichen Daten verfahren werden?

Wie kann das konkret aussehen?

Um das Ganze etwas anschaulicher darzustellen, soll hier ein kleines Praxisbeispiel genannt werden. Sie führen ein Konto bei einer Onlinebank und bewahren die Zugangsdaten aus Sicherheitsgründen verschlüsselt in Ihren Unterlagen auf. Ohne Ihr Wissen, können die Erben den Zugang nicht herausfinden. Wenn Sie von dem Inhalt und der Existenz des Kontos zudem keine Kenntnis haben, könnte ein Zugriff durch die Erben ausbleiben. In diesem Fall wird die Bank nach einer gewissen Zeit den Inhalt des Kontos für sich beanspruchen.

Zudem:

Meist erhält der Erbe in sozialen Netzwerken keinen Zugriff auf das Profil des verstorbenen Inhabers. Soweit der Erbe die Sterbeurkunde des Inhabers und zum Nachweis seiner Identität als Erbe ein offizielles Ausweisdokument vorlegt, wird das Konto inaktiv geschaltet („Gedenkmodus“) oder gelöscht. Falls etwas anderes gewünscht ist, müssen Sie dies vorher regeln.

Was sollte ich zur Vorsorge für den digitalen Nachlass tun?

Gestalten Sie sich selbst eine Übersicht über Ihre Konten/Accounts und legen Sie die weitere gewünschte „Verwaltung“ fest. Dabei kann es um eine Löschung des Kontos oder eine Weiternutzung oder Übertragung des Inhalts gehen. Denken Sie dabei nicht nur an materielle oder finanzielle Konsequenzen. Auch kann es für die psychologische Verarbeitung der Hinterbliebenen wichtig sein, dass der Auftritt in den sozialen Medien nach dem Tod verwaltet werden kann. Wenn Ihr Erbe auf Ihr Benutzerkonto zugreifen kann, muss er nicht befürchten, dass der Anbieter ihm den Zugang verweigert. Der Anbieter muss nicht einmal wissen, dass Sie verstorben sind. Der Erbe ist Ihr Rechtsnachfolger und kann Ihr Konto daher problemlos löschen.

Wie kann ich die Kontrolle über meinen digitalen Nachlass behalten?

Wenn nichts geregelt ist, gilt auch für den digitalen Nachlass die gesetzliche Erbfolge. Falls Sie nicht wollen, dass Ihre Angehörigen den vollen Zugriff zu Ihren Konten erhalten, können Sie dies über die folgenden drei Möglichkeiten regeln:

  1. Vollmacht

Sie ernennen eine Person Ihres Vertrauens, die Ihren digitalen Nachlass nach Ihrem Tod verwaltet. Diese vertrauenswürdige Person muss nicht Ihr Erbe sein. Er oder sie ist Ihr digitaler Nachlassverwalter. Legen Sie in einer Vollmacht fest, wie diese Vertrauensperson mit Ihrem digitalen Nachlass verfahren soll. Legen Sie fest, welche Benutzerkonten sofort gelöscht werden sollen, welchen E-Mail-Verkehr Sie löschen lassen wollen und wie mit Ihrer Präsenz in einem sozialen Netzwerk umgegangen werden soll. Vielleicht möchten Sie auch, dass die „Community“ über Ihr Ableben informiert wird, so dass die Vertrauensperson die Aufgabe hat, eine entsprechende Nachricht zu veröffentlichen.

  1. Testament

Mit einem Testament können Sie ähnliche Vorgaben zum Umgang mit Ihrem digitalen Nachlass machen und eine Person als Vertrauensperson benennen. In dem Testamentsdokument können Sie detaillierte Maßnahmen festlegen, wie die benannte Person mit den hinterlassenen Konten umgehen soll.

  1. Beauftragen eines kommerziellen Anbieters

Eine andere Möglichkeit besteht darin, einen kommerziellen Anbieter mit der Verwaltung Ihres digitalen Nachlasses nach Ihrem Tod zu beauftragen. Dieser kümmert sich gegen eine entsprechende Bezahlung nach Ihrem Tod um die von Ihnen definierten Belange. Das Problem dabei ist, dass dieser Anbieter irgendwie von Ihrem Tod erfahren muss. Außerdem besteht das Risiko, dass Sie kaum zuverlässig beurteilen können, wie vertrauenswürdig ein solcher Anbieter ist und wie er nach Ihrem Tod tatsächlich mit Ihren Daten umgehen wird.

Ist das Thema für mich überhaupt relevant?

Auch wenn Sie den Standpunkt einnehmen: „Nach mir die Sintflut“, so sollten Sie ein Interesse daran haben, wie mit Ihren persönlichen Daten und Ihren Lebensinhalten nach Ihrem Tod umgegangen wird. Ihre Erben, Angehörigen und Freunde sollen Sie so in Erinnerung behalten, wie Sie es sich gewünscht haben.

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Der Krieg in der Ukraine zerstört Städte und Dörfer, sodass mittlerweile Millionen von Menschen auf der Flucht sind. Große Hilfsbereitschaft findet man sowohl bei Bürgerinnen und Bürgern – aber auch bei Unternehmen. Beispielsweise zeigt sich dies in Form von Geld-, Arbeitslohn- oder Sachspenden, aber auch die Bereitstellung von Unterkünften spielt hierbei eine große Rolle. Gemäß BMF-Schreiben vom 17. März 2022 sind im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen unter anderem folgende Regelungen und Vereinfachungen vorgesehen:

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden. Als Spendennachweis reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wie beispielsweise der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Grundsätzlich verwenden steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. gemeinnützige oder mildtätige) ihre gemeinnützigen Mittel für Zwecke, die sie nach ihrer Satzung fördern. Abweichend von ihren Satzungszwecken können gemeinnützige Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Spenden sammeln und diese selbst für diesen Zweck verwenden. Ferner ist die Weiterleitung der Spenden an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft möglich, sofern eine entsprechende Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird. In den jeweiligen Zuwendungsbestätigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen. Auch bereits vorhandene Mittel dürfen als Unterstützung in der Ukraine verwendet werden, ohne dass dies der Steuerbegünstigung der Körperschaft schaden würde.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Für Zuwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, die eine Sponsoring-Maßnahme sind, gelten die Maßnahmen des BMF-Schreibens vom 18.02.1998. Demnach sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Beispielsweise kann dies durch öffentlichkeitswirksame Berichterstattung erreicht werden.

Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sachmitteln, Räumen sowie von Personal

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie beispielsweise Hilfsorganisationen oder Einrichtungen für geflüchtete Menschen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Auch die unentgeltliche Überlassung von betrieblichem Wohnraum (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnung) an Personen, die aufgrund des Kriegs aus der Ukraine geflüchtet sind, führt nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens z. B. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, sind diese Lohnteile steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Zu beachten ist hierbei, dass der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden muss. Jedoch darf auch der steuerfrei belassene Lohnteil in der Einkommensteuererklärung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Zehn Erbschaftsteuerstrategien

Zehn Erbschaftsteuerstrategien

Muss eigentlich jeder, dem eine Erbschaft bevorsteht, Erbschaftsteuer zahlen? Kann man durch strategische Planung die Erbschaftsteuer vielleicht vermeiden oder wenigstens reduzieren? Wenn Sie sich diese Fragen stellen, bieten Ihnen die folgenden zehn Punkte Anregungen, wie Sie mit einer möglicherweise drohenden Steuerlast umgehen können.

Als Erblasser müsste man sich eigentlich gar nicht um die Erbschaftsteuer kümmern, denn diese muss nach dem eigenen Versterben von den Erben bezahlt werden. Gibt der Erblasser bereits zu Lebzeiten alles oder möglichst viel seines Vermögens aus, so erhalten die Erben zwar (fast) nichts, zahlen aber immerhin auch keine Steuern. Dennoch ist es der Wunsch vieler Erblasser, dass Ihr Vermögen sie überdauert und an die Nachkommen weitergegeben wird. Allerdings droht hierbei eine hohe Steuerlast. Deshalb kann es sich durchaus lohnen, die Steuerlast bereits im Vorfeld zu reduzieren – auch wenn dadurch streng genommen das Problem eines anderen gelöst wird.  

  1. Nichts tun

Leben Sie Ihr Leben und machen Sie sich keine Gedanken über die eventuell auftretende Steuerlast. Sie können sich zwar mit dem Thema Erbschaftsteuer beschäftigen und Kosten investieren, um Ihren Erben in einer fernen Zukunft unter die Arme zu greifen. Dem steht aber der Eingriff in Ihr Leben gegenüber und die Tatsache, dass Sie sich mit einer eher unschönen Thematik beschäftigen müssen. Dennoch muss Ihnen klar sein: In diesem Fall gehört auch der Fiskus zum Kreis Ihrer Erben und profitiert.

  1. Genießen Sie Ihr Leben

Mit der Strategie 1 ändern Sie nichts an der eventuell auftretenden Höhe der Erbschaftsteuer. Verbrauchen Sie allerdings Ihr gesamtes Vermögen zu Lebzeiten, so stellt dies die effektivste Methode zur Vermeidung der Erbschaftsteuer dar. Sie sparen sich Beratungskosten und umgehen das Risiko, dass das Finanzamt Ihre Bemühungen der Steuervermeidung nicht anerkennt. Zudem kennen Sie die besten Hotels und Restaurants der Welt und lassen Ihre Träume wahr werden.

  1. Spenden an gemeinnützige Einrichtungen

Indem Sie gemeinnützige Einrichtungen fördern, steigt Ihr öffentliches Ansehen und Ihre gesellschaftliche Wertschätzung. Sie tun etwas Gutes. Spenden ist nicht nur hinsichtlich der Erbschaftsteuer günstig, sondern wirkt sich auch positiv in Ihrer Einkommensteuererklärung aus. Sollte eine Spende zu Lebzeiten für Sie nicht in Frage kommen, können Sie auch in Ihrem Testament festhalten, dass ein bestimmtes Vermögen gespendet werden soll. Die Erbschaftsteuer entfällt, der positive Effekt bei der Einkommensteuer wird in dieser Variante aber nicht erzielt.

  1. Schenkungen zu Lebzeiten

Während Sie Schenkungen zu Lebzeiten planen und steueroptimiert regeln können, ist es im Todesfall leider zu spät für Gestaltungen. Zu Lebzeiten können gezielt Freibeträge, die alle zehn Jahre wieder neu aufleben, genutzt werden. Beispielsweise beträgt der Freibetrag zwischen einem Elternteil und dem eigenen Kind 400.000 Euro oder zwischen Eheleuten 500.000 Euro. Neben den Freibetragen gibt es diverse weitere Möglichkeiten, um Vermögen zu Lebzeiten steuerfrei oder steuerbegünstigt zu übertragen. Als Beispiel kann die bedingungslose Übertragung des Familienheims an den Ehegatten genannt werden oder die Gründung von Familiengesellschaften oder -stiftungen, die diverse Möglichkeiten zur Steuereinsparung hervorbringen.

  1. Richtig heiraten

Wird im Rahmen einer Eheschließung keine gesonderte vertragliche Regelung getroffen, so gilt  der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Als Zugewinn wird – vereinfacht gesagt – die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Tod oder Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Eheschließung bezeichnet. Die daraus entstehende Ausgleichszahlung an den Ehegatten ist steuerfrei. Dies kann bereits bei glücklich bestehender Ehe im Rahmen einer sog. „Güterstandschaukel“ zur steuerfreien Vermögensübertragung an den Ehegatten genutzt werden. Zudem kann der gesetzliche Güterstand zur Absicherung im Scheidungsfall auch modifiziert werden, so dass Sie für jede Situation die bestmögliche Absicherung erhalten.

  1. Vorausschauend investieren

Im Erbschaftsteuergesetz sind diverse Vermögensgegenstände begünstigt; das heißt, diese können per se steuerfrei oder jedenfalls steuerbegünstigt übertragen werden, während für andere Vermögensgegenstände, wie z.B. Geld, gar keine Begünstigung vorgesehen ist.  Wie bereits bei Strategie 4 erwähnt, zählt zu den Begünstigungen z.B. die Übertragung des selbstbewohnten Familienheims an den Ehegatten. Aus diesem Grund ist es durchaus lohnenswert, in erbschaftsteuerbegünstigtes Vermögen zu investieren, und etwa die gemeinsam bewohnte Immobilie zu kaufen, statt zu mieten. Weitere Begünstigungen sind unter gewissen Bedingungen für Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Kunst und Kulturgütern sowie vermieteten Wohnimmobilien vorgesehen.

  1. Die Erbschaftsteuer versichern

Der Eintritt eines Todesfalls und die damit einhergehende Steuerbelastung kommt meist unerwartet. Nicht selten ist es zur Begleichung der Steuerlast erforderlich, Bestandsvermögen, wie etwa Immobilien oder ein Unternehmen zu veräußern, um die nötige Liquidität zur Begleichung der Steuerschulden aufzubringen – insbesondere, wenn ein schneller Zugriff auf Depots oder Konten aufgrund des langwierigen Erbscheinverfahrens nicht möglich ist. Diesem Problem können Sie begegnen, indem die Erben sich gegen die Erbschaftsteuerlast versichern.

  1. Gründung einer Stiftung

Eine weitere Möglichkeit zur Senkung der Erbschaftsteuerlast ist die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung und die Übertragung von Vermögen auf diese. Unter bestimmten Voraussetzungen können Teile der Erträge aus der Stiftung auch für den Stifter und seine Familie verwendet werden. Noch erheblichere Steuereffekte lassen sich mit einem Doppelstiftungsmodell erzielen, das eine Kombination aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung darstellt. Dennoch ist das Vermögen nach Übertragung in die Stiftung dort fest verankert und kann nicht, wie bei einer Gesellschaft, an den Stifter im Gesamten zurückfließen. Dieser potentielle Nachteil kann aber auch ein Vorteil sein, da das Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern und der Verschwendung einzelner Familienmitglieder geschützt ist.

  1. Deutschland den Rücken kehren

Unter Palmen alt werden oder dort wohnen wo andere Urlaub machen – und dann auch noch Steuern sparen? Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in ein Land ziehen, in dem keine oder nur eine geringe Erbschaftsteuer erhoben wird. Es müssen alle Brücken zu Deutschland abgebrochen werden –  auch eine leerstehende Wohnung ist bereits schädlich. Ihre Erben müssen Deutschland ebenso verlassen, damit der deutsche Fiskus keine Steuer erheben kann. Allerdings kann jeder Wegzug auch ertragsteuerlich unerfreuliche Folgen haben, die unbedingt im Vorfeld zu prüfen sind.

  1. Testament

Die gesetzliche Erfolge wird zwar auf den ersten Blick oft als ausreichend betrachtet, tatsächlich führt sie aber in der Regel zu ungünstigen steuerlichen Folgen. Es treten etwa Doppelbesteuerungseffekte ein, wenn nicht gleich an alle Familienmitglieder vererbt wird, sondern das Vermögen bei jedem weiteren Erbfall in der Generationennachfolge erneut versteuert werden muss. Freibeträge gehen dadurch verloren. Zudem können Unternehmer ohne Testament ihre Nachfolgeregelung nicht mit den gesellschaftsvertraglichen Gegebenheiten abstimmen, es können keine Vermächtnisse ausgesprochen werden und viele Personen, z. B. die Enkelkinder, finden gar keine Berücksichtigung. Mit einem Testament können Sie die Vermögensverteilung in Ihrer Familie zielgerecht steuern und negative steuerliche Effekte vermeiden.

Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen – mit dem §35c EStG bis zu €40.000 steuerlich geltend machen

Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen – mit dem §35c EStG bis zu €40.000 steuerlich geltend machen

Als Teil des „Klimaschutzprogramms 2030“ fördert die Bundesregierung seit Anfang 2020 energetische Sanierungs-maßnahmen von max. €200.000 mit 20% der Kosten für Arbeitsleistung und Materialkosten des Fachunternehmens.

Für wen ist die Förderung relevant?

Immobilienbesitzer, die selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung leben (Alleinnutzung oder mit Familie)

 

Was wird gefördert?

20%ige Förderung der Arbeits- und Materialkosten für energetische Sanierungsmaßnahmen bis €200.000, maximale Fördersumme €40.000 pro Objekt

 

 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Förderung für Arbeits- und Materialkosten energetischer Sanierungsmaßnahmen bis zu
    20%, max. jedoch €40.000
  • Wohnimmobilie muss u.a. mind. 10 Jahre alt sein und ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen
  • Fördersumme wird über drei Jahre angerechnet
  • Baumaßnahmen müssen bis spätestens 2029 abgeschlossen sein
  • Bescheinigung vom Fachbetrieb ist erforderlich

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Welche Voraussetzung gibt es für die Immobilie?

Die Immobilie…

  • muss ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden (keine Vermietungen etc.),
  • muss sich bei Beginn der Sanierungsarbeiten bereits in Ihrem Besitz als alleiniger Eigentümer befinden,
  • muss bei Beginn der Sanierungsarbeiten
    mind. 10 Jahre alt sein und
  • muss sich im Inland, EU oder EWR Gebiet befinden

 

Welche Voraussetzung gibt es für die Maßnahme?

Die energetische Maßnahme…

  • muss von einem Fachbetrieb durchgeführt werden, welcher eine Bescheinigung zur energetischen Sanierung ausstellt (ggf. durch Gutachter möglich)
  • muss unbar und auf Rechnung bezahlt werden,
  • darf nicht bereits von anderen Förderprogrammen wie beispielsweise von der KfW gefördert werden,
  • muss spätestens im Kalenderjahr 2029 abgeschlossen sein und darf frühestens 2020 begonnen worden sein

 

Welche Maßnahmen sind absetzbar?

absetzbare Bausanierungsmaßnahmen

Wie wird die Förderung ausbezahlt?

  • Die Fördersumme wird im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage „energetische Maßnahmen“ eingetragen und über drei Jahre hinweg steuerlich berücksichtigt.
  • Dabei werden max. 7% in den ersten beiden Jahren sowie max. 6% der Kosten im dritten Jahr nach der energetischen Maßnahme angerechnet
  • Verschiedene Maßnahmen können dabei kombiniert werden, solange sie den maximalen Förderbetrag pro Objekt i.H.v. €40.000 nicht übersteigen
  • Beispiel: Sanierungsmaßnahme i.H.v €200.000
Die Reform der Grundsteuer – was Grundbesitzer zukünftig beachten müssen

Die Reform der Grundsteuer – was Grundbesitzer zukünftig beachten müssen

Durch die Grundsteuerreform, die das Kabinett am 21. Juni 2018 beschlossen hat, müssen alle Grundstücks-bewertungen aktualisiert werden, sodass eine faire Besteuerung für Besitzer und Mieter gewährleistet werden kann.

 

 

Was ist die Grundsteuer und wen betrifft sie?

  • Die Grundsteuer wird auf Grundbesitz fällig, auch wenn dieser Grund keine Einnahmen erwirtschaftet.
  • Grundbesitz bezieht sich hierbei sowohl auf Wohnraum und gewerblich genutzte Grundstücke, als auch auf Flächen der Land- und Forstwirtschaft und unbebaute Grundstücke.
  • Auch auf die Mieter wirkt sich die Reform aus, da die Grundsteuer über die Nebenkostenumlage weiter-belastet wird.

 

 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Steuerreform soll aufkommensneutral durch-geführt werden, d. h. für einige Steuerzahler erhöht, für andere verringert sich die Steuerlast, insgesamt soll die Gesamtsumme jedoch gleich bleiben.
  • Aufgrund Ungleichbehandlung und stark veralteten Daten musste die Reform umgesetzt werden.
  • Durch die Reform sind ca. 36 Millionen aktualisierte Grundstücksbewertungen erforderlich.
  • Die bundesland-spezifischen Angaben müssen in Form einer Feststellungserklärung zwischen Juli und Oktober 2022 eingereicht werden.

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Wieso gibt es eine Reform?

  • Die bisher zur Berechnung genutzten Daten sind teilweise über 80 Jahre alt und reflektieren die unterschiedliche Wertentwicklung verschiedener Regionen nicht akkurat – die Grundsteuer ist damit vom tatsächlichen Wert der Immobilie entkoppelt.
  • Immobilien in den alten und neuen Bundesländern werden unterschiedlich behandelt – dies ist laut dem Gleichstellungsgesetz verfassungswidrig.

 

Wie war die bisherige Steuerregelung?

  • Grundsteuer wird im Einheitswertverfahren, basierend auf Daten von 1935 und 1964, berechnet.
  • Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sog. Steuermesszahl, und anschließend mit dem sog. Hebesatz multipliziert.
  • Während die Bundesregierung die Steuermesszahl festlegt, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – von den Kommunen bestimmt.

 

Deutschlandkarte Grundsteuerreform

Welches Bundesland plant individuelle Modelle?

Beispiele individueller Modelle:

  • Flächenmodell
  • Modifiziertes Bodenwertmodell
  • Faktorenverfahren

   Bundesmodell
   Individuell
   Nicht absehbar

 

 

Was ändert sich durch die Reform?

  • Die Reform sieht eine aufkommensneutrale Umverteilung der Steuerlast vor, d. h. die Gesamtheit der Steuerzahler wird nicht mehr oder weniger Grundsteuer zahlen, individuelle Steuerzahlungen verändern sich jedoch basierend auf dem neuen Wert.
  • Die Berechnung der Grundsteuer soll vereinfacht werden – die bisher mehr als 20 Variablen werden auf maximal acht reduziert (darunter Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe).
  • Baufertige aber unbebaute Grundstücke werden künftig über eine erhöhte Steuermesszahl stärker belastet.
  • Wichtig: Auf Grund der Öffnungsklausel im Gesetz können die einzelnen Bundesländer individuelle Berechnungsmethoden anwenden.

 

Was müssen Sie nun beachten?

  • Die Angaben zum Grundbesitz müssen in Form einer Feststellungserklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab Juli 2022 möglich und muss bis Oktober 2022 abgeschlossen sein, andernfalls fallen Verspätungs-zuschläge an.
  • Aufgrund der unterschiedlichen Modelle werden unter-schiedliche Daten zur Berechnung herangezogen, was die Komplexität zusätzlich erhöht.
  • Die neu berechnete Grundsteuer wird ab 2025 fällig.
Corona-Krise: Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Corona-Krise: Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Nach stundenlangen Verhandlungen haben sich Union und SPD auf ein 130-Milliarden-Konjunkturprogamm geeinigt. Dem vorausgegangen ist bereits das Corona-Hilfegesetz. Nachfolgend möchten wir Ihnen die steuerlichen Auswirkungen für Sie bzw. Ihr Unternehmen kurz zusammenfassen.

I. Corona-Steuerhilfegesetz

  1. Umsatzsteuer
    Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsleistungen mit Ausnahme von Getränken von 19% auf 7% gesenkt.
  2. Einkommensteuer
    Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis zu 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginne und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
  3. Umwandlungssteuerrecht
    Verlängerung des Rückwirkungszeitraums vorübergehend von 8 auf 12 Monate.

II. Paket des Koalitionsausschusses

  1. Branchenübergreifende Absenkung Umsatzsteuer: Befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020: (19% auf 16%; 7% auf 5%). Folge daraus: Speisen in der Gastronomie werden vom 01.07.2020 mit 5%, ab dem 01.01.2021 mit 7% und ab dem 01.07.2021 wieder mit 19% Umsatzsteuer berechnet.
  2. „Sozialgarantie 2021“: Sozialversicherungsbeiträge werden bei maximal 40% stabilisiert, weitergehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis 2021.
  3. Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: verschoben auf den 26. des Folgemonats.
  4. Steuerlicher Verlustrücktrag: Erweiterung für 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro. Zusätzlich soll gesetzlich ein Mechanismus implementiert werden, wie ein Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
  5. Degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 wird eingeführt.
  6. Körperschaft: Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
  7. Steuerliche Verbesserung der Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmen, unter anderem für Start-Ups.
  8. Schneller Neustart nach Insolvenz: Verkürzung der Wohlverhaltensphase für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt (zeitlich befristet), flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung.
  9. Kurzarbeitergeld: Vorlage Regelung für Kurzarbeitergeld ab 1. Januar im September 2020.
  10. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen: Programm für branchenübergreifende Überbrückungshilfen für die Monate Juni bis August.

Antragsberechtigt: Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.

Der maximale Erstattungsbetrag: 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Achtung: Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

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